Rückzahlungsansprüche gegenüber der privaten Versicherung

Wer mit seiner privaten Versicherung vereinbart hat, die Prämie gegen Zuschlag monatlich, kalendervierteljährlich oder halbjährlich zu bezahlen, kann unter Umständen, Geld von seiner Versicherung zurück zu bekommen. Denn die privaten Versicherer müssen für die verlangten Teilzahlungszuschläge den „echten“ Preis als effektiven Jahreszins angeben. Dies unterblieb in der Versicherungspraxis nahezu gänzlich..

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 – 2 O 764/04 -, welche durch ein. „Anerkenntnisurteil“ des Bundesgerichtshofs vom 29.7.2009 – I ZR 22/07 -

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=50319&pos=0&anz=1

rechtskräftig wurde. Nachdem in dieser Sache am 14. Mai 2009 vor dem Bundesgerichtshof verhandelt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29. Juli 2009 bestimmt worden war, hat das beklagte Versicherungsunternehmen den Antrag des klagenden Verbraucherverbandes anerkannt. Demgemäß wurde am 29. Juli 2009 ein Anerkenntnisurteil verkündet. Ein Anerkenntnisurteil enthält üblicherweise keine Entscheidungsgründe. Durch das Anerkenntnisurteil wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Januar 2008 – 3 U 35/06 – aufgehoben; die Berufung des beklagten Versicherungsunternehmens gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 – 2 O 764/04 – wurde zurückgewiesen.


Betroffen sind grundsätzlich alle privaten Versicherungsverträge, deren (Jahres-)Prämien in Raten – monatlich oder quartalsweise – gezahlt werden (außer Krankenversicherungen) und für die ein Teilzahlungszuschlag erhoben wird. Einschränkend ist weiter darauf hinzuweisen, dass nur solche Versicherungsverträge, die nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform (01.01.2002) geschlossen worden sind.

Die Verletzung der Formvorschriften (fehlende Effektivzinsangabe, fehlende Widerrufsbelehrung) führt zu einem Widerrufsrecht durch den Versicherungsnehmer bezüglich des privaten Versicherungsvertrages. Das hat erhebliche Konsequenzen: Versicherungsnehmer können mißliebige Verträge noch nach Jahren widerrufen und Rückabwicklung verlangen.

Zumindest aber können die Versicherungsnehmer eine rückwirkende Anpassung ihres Zinses auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. verlangen.

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RA Feser
RA Feser am Montag, den 1. März 2010

Category: Rechtsanwälte | Tags: , Comment »


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