Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU
Dass sich im Bereich Steuern tatsächlich auch mal etwas in Richtung Vereinheitlichung und Verbesserung verändern kann, ist jetzt bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2008/9/EG feststellbar.
Danach kann der deutsche Unternehmer (kein Kleinunternehmer oder solcher, der lediglich steuerfreie Leistungen erbringt) für seine im Ausland bezogenen Waren und Dienstleitungen ab 2010 grundsätzlich die Vorsteuer in einem vereinfachten Verfahren erstattet bekommen. Dies betrifft den inländischen Unternehmer, der nicht im Antragsstaat ansässig ist (und keine Betriebsstätte dort unterhält) typischerweise mit den durch Dienstreisen, Geschäftsessen oder Messebesuchen etc. verbundenen Vorsteuern.
Während in der Vergangenheit solche Anträge häufig schon deshalb als zu aufwändig betrachtet wurden, weil nicht nur die spezifischen inhaltlichen Länderregelungen wie z.B. Ausklammerung von Bewirtungskosten dagegen standen, sondern überdies in der jeweiligen Landessprache auch noch die Verfahrensvorschriften (Frist, Mindestbeträge etc.) zu klären waren, wird jetzt ein einheitlicher Verfahrensablauf festgelegt: Ein Antrag eines deutschen Unternehmers ist unabhängig davon, welchen Mitgliedsstaat dieser betrifft, an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Vorgeschrieben ist eine elektronische Form, Belege sind erst ab € 1.000 bzw. bei Tankrechnungen ab € 250 (Originale erst bei Anforderung durch die ausländische Behörde) beizufügen.
Konsequenterweise sollte in diesem Jahr daher kein Antrag auf dem bisherigen Wege mehr gestellt werden. Ferner erscheint das moderne Erstattungsverfahren viel erfolgversprechender, sodass die Bereitschaft zur Antragstellung sich deutlich erhöhen sollte.
Martin Franke am Freitag, den 18. Dezember 2009
Category: Steuerberater | Tags: Vorsteuer One comment »



Dezember 18th, 2009 at 11:45
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Tom Stanley