Der gesenkte Umsatzsteuersatz für Übernachtungsleistungen hat neben politischen Diskussionen auch für
lohnsteuerliche Probleme bei der Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber gesorgt. Jedoch wurden die
lohnsteuerliche Probleme nun wie folgt durch das BMF Schreiben geglättet.
Der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen wurde zum 01. Januar 2010 auf 7 % Mehrwertsteuer gesenkt, aber die
Nebenleistungen, welche nicht unmittelbar mit der Beherbergung in Verbindung stehen sind von der Steuerermäßigung
nicht erfasst.
Weswegen Leistungen wie zum Beispiel Frühstück weiterhin mit 19 % Mehrwertsteuer besteuert und auf der
Hotelrechnung gesondert ausgewiesen werden müssen.
Vor dem 01. Januar 2010 konnte man, da die Hotelrechnungsposten nicht gesondert ausgewiesen wurden, für das
Frühstück pauschal 4,80 € abziehen. Leider müssen durch die neuste Änderung vom 01.01.2010 die Kosten für das
Frühstück gesondert ausgewiesen und voll abgezogen werden. Die Frühstückskosten sind meist höher als 4,80 €, somit
verringert sich die steuerfreie Erstattung von Arbeitgebern.
Auf der nächsten Seite finden Sie ein Rechenbeispiel, welches den Sachverhalt noch mal verdeutlicht.
Beispiel: Kalenderjahr 2009
Ein Arbeitnehmer übernachtet im Dezember 2009 aufgrund einer Auswärtstätigkeit im Hotel. Die Abwesenheitsdauer
betrug täglich mehr als 14 Stunden. Die Hotelrechnung wies für Übernachtung und Verpflegung (Frühstück) einen
Gesamtbetrag von 110 € aus.
Ergebnis:
Der Arbeitgeber konnte 105,20 € (110,00 € Gesamtkosten für das Hotel – 4,80 € Frühstückspauschale)
und die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24 € ( 2 x 12 € für jeweils 14 Stunden Abwesenheit)
steuerfrei erstatten. Somit ergab sich ein steuerfreier Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 129,20 €.
Beispiel: Kalenderjahr 2010
Ein Arbeitnehmer übernachtet im Januar 2010 aufgrund einer Auswärtstätigkeit in einem Hotel. Die Abwesenheitsdauer
betrug täglich mehr als 14 Stunden. Die Hotelrechnung wies gesondert für Übernachtung 94,00 € und für das Frühstück
16,00 € aus.
Ergebnis:
Der Arbeitgeber kann neben den Übernachtungskosten von 94 € nur noch die Pauschalen für den
Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24 € ( 2 x 12 € für jeweils 14 Stunden Abwesenheit) steuerfrei erstatten.
Somit ergibt sich nur noch ein steuerfreier Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 118,00 € (94,00 € für die
Übernachtungskosten + 24 € für den Verpflegungsmehraufwand).
Wie Sie anhand dieses Beispiels erkennen können, hat sich trotz desselben Sachverhalts die steuerfreie Erstattung von
dem Arbeitgeber um 11,20 € ( 2009: 129,20 € – 2010: 118,00 €) verringert.
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