Category: Steuerberater


Selbstanzeige

geschrieben von admin am Dienstag, den 31. August 2010 um 10:16am
admin

„Jeder vernünftige Mensch weiß, dass Steuerhinterziehung geahndet werden muss.“

Mit diesem Satz rechtfertigt Bundeskanzlerin Angela Merkel den Ankauf des neuen schweizerischen Exportschlagers, den Daten-CD´s. Ziel dieser Ankäufe ist es, Steuersündern auf die Spur zu kommen, hinterzogene Steuern zu vereinnahmen und die Täter zu bestrafen.

Reuige Steuerzahler können jedoch auf Straffreiheit hoffen. Das Mittel dazu heißt § 371 der Abgabenordnung, die sog. Selbstanzeige.

Häufig werden dabei jedoch gewisse Punkte übersehen, die dann doch zur Strafverfolgung führen können.

Zwingend für eine erfolgreiche Selbstanzeige ist, dass der Täter die unrichtigen und unvollständigen Angaben schnellstmöglich korrigiert. Dies hat bei der zuständigen Finanzbehörde zu erfolgen. Dabei kann sich der Täter auch durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten lassen. Dazu muss diesem eine entsprechende Vollmacht erteilt werden.

Die verkürzten Steuerbeträge, also die erlangten Steuervorteile, hat der Täter innerhalb einer ihm bestimmten Frist zu entrichten, da ansonsten Straffreiheit nicht eintritt.

Da sich die hinterzogene Steuer durch noch zu beschaffende Unterlagen nicht immer sofort exakt ermitteln lässt, hat der Täter die Möglichkeit, die Einnahmen, also z.B. die Kapitalerträge zu schätzen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Schätzung möglichst großzügig ist, da bei einer zu niedrigen Schätzung unter Umständen Straffreiheit nicht eintritt.

Eine Selbstanzeige sollte grundsätzlich möglichst schnell erfolgen, denn eine Straffreiheit tritt auch dann nicht ein, wenn entweder ein Prüfer zu einer Prüfung erscheint, oder die Einleitung des Straf- und Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste bzw. damit rechnen musste.

Steuerlich wirkt die Selbstanzeige derart, dass hinterzogene Steuern der letzten zehn Jahre durch die Finanzverwaltung gefordert werden können. Strafrechtlich können Täter im besten Fall die Angelegenheit straffrei beenden.

Da viele formelle Fehler auftreten können, sollten sich die Täter professionelle Hilfe bei einem Steuerberater holen.

Gruß aus Wülfrath

C. Buschmann

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Diplom-Ökonom Christian Buschmann

Alpha Concept Steuerberatungsgesellschaft mbH
christian.buschmann@alphaconceptgmbh.de
‘ (Phone): +49 2058 9251-0
7 (Fax): +49 2058 6213

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Lohninfobrief über ermäßigte Besteuerung der Übernachtungen

geschrieben von Mahlstedt am Montag, den 17. Mai 2010 um 10:40am
Mahlstedt

Der gesenkte Umsatzsteuersatz für Übernachtungsleistungen hat neben politischen Diskussionen auch für

lohnsteuerliche Probleme bei der Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber gesorgt. Jedoch wurden die

lohnsteuerliche Probleme nun wie folgt durch das BMF Schreiben geglättet.

Der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen wurde zum 01. Januar 2010 auf 7 % Mehrwertsteuer gesenkt, aber die

Nebenleistungen, welche nicht unmittelbar mit der Beherbergung in Verbindung stehen sind von der Steuerermäßigung

nicht erfasst.

Weswegen Leistungen wie zum Beispiel Frühstück weiterhin mit 19 % Mehrwertsteuer besteuert und auf der

Hotelrechnung gesondert ausgewiesen werden müssen.

Vor dem 01. Januar 2010 konnte man, da die Hotelrechnungsposten nicht gesondert ausgewiesen wurden, für das

Frühstück pauschal 4,80 € abziehen. Leider müssen durch die neuste Änderung vom 01.01.2010 die Kosten für das

Frühstück gesondert ausgewiesen und voll abgezogen werden. Die Frühstückskosten sind meist höher als 4,80 €, somit

verringert sich die steuerfreie Erstattung von Arbeitgebern.

Auf der nächsten Seite finden Sie ein Rechenbeispiel, welches den Sachverhalt noch mal verdeutlicht.

Beispiel: Kalenderjahr 2009

Ein Arbeitnehmer übernachtet im Dezember 2009 aufgrund einer Auswärtstätigkeit im Hotel. Die Abwesenheitsdauer

betrug täglich mehr als 14 Stunden. Die Hotelrechnung wies für Übernachtung und Verpflegung (Frühstück) einen

Gesamtbetrag von 110 € aus.

Ergebnis:

Der Arbeitgeber konnte 105,20 € (110,00 € Gesamtkosten für das Hotel – 4,80 € Frühstückspauschale)

und die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24 € ( 2 x 12 € für jeweils 14 Stunden Abwesenheit)

steuerfrei erstatten. Somit ergab sich ein steuerfreier Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 129,20 €.

Beispiel: Kalenderjahr 2010

Ein Arbeitnehmer übernachtet im Januar 2010 aufgrund einer Auswärtstätigkeit in einem Hotel. Die Abwesenheitsdauer

betrug täglich mehr als 14 Stunden. Die Hotelrechnung wies gesondert für Übernachtung 94,00 € und für das Frühstück

16,00 € aus.

Ergebnis:

Der Arbeitgeber kann neben den Übernachtungskosten von 94 € nur noch die Pauschalen für den

Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24 € ( 2 x 12 € für jeweils 14 Stunden Abwesenheit) steuerfrei erstatten.

Somit ergibt sich nur noch ein steuerfreier Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 118,00 € (94,00 € für die

Übernachtungskosten + 24 € für den Verpflegungsmehraufwand).

Wie Sie anhand dieses Beispiels erkennen können, hat sich trotz desselben Sachverhalts die steuerfreie Erstattung von

dem Arbeitgeber um 11,20 € ( 2009: 129,20 € – 2010: 118,00 €) verringert.

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Einzelfragen zur Abgeltungssteuer

geschrieben von scholz am Sonntag, den 10. Januar 2010 um 2:47pm
scholz

In seinem 105-seitigen Schreiben vom 22.12.2009 – IV C 1 – S 2252/08/10004 – nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) ausführlich zu Einzelfragen der seit 2009 geltenden Abgeltungsteuer Stellung.

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 wurde für private Kapitalerträge ab 2009 eine 25 %ige Abgeltungsteuer eingeführt. Seit 2009 werden für alle Zinsen, Dividenden und realisierten Kursgewinne pauschal 25 % Steuern plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer fällig. Der Werbungskostenabzug für z.B. tatsächlich entstandene Depotgebühren, Finanzierungskosten oder Zahlungen an einen Vermögensverwalter wurde gestrichen. Anstelle des bisherigen Sparerfreibetrags und Werbungskosten-Pauschbetrags gewährt das Finanzamt ab 2009 einen einheitlichen “Sparer-Pauschbetrag” in gleicher Höhe (801 Euro – ledig / 1.602 Euro – verheiratet).
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Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU

geschrieben von Martin Franke am Freitag, den 18. Dezember 2009 um 11:30am
Martin Franke

Dass sich im Bereich Steuern tatsächlich auch mal etwas in Richtung Vereinheitlichung und Verbesserung verändern kann, ist jetzt bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2008/9/EG feststellbar.

Danach kann der deutsche Unternehmer (kein Kleinunternehmer oder solcher, der lediglich steuerfreie Leistungen erbringt) für seine im Ausland bezogenen Waren und Dienstleitungen ab 2010 grundsätzlich die Vorsteuer in einem vereinfachten Verfahren erstattet bekommen. Dies betrifft den inländischen Unternehmer, der nicht im Antragsstaat ansässig ist (und keine Betriebsstätte dort unterhält) typischerweise mit den durch Dienstreisen, Geschäftsessen oder Messebesuchen etc. verbundenen Vorsteuern.

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Stichwort: “Steuerhinterziehung”

geschrieben von admin am Freitag, den 30. Oktober 2009 um 2:01pm
admin

von STB Jens Marscher  www.steuerkanzleimascher.de

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Steuerberater Mascher

Steuerberater Mascher

In die Mühlen eines möglichen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung gerät man in der Regel aus zwei Gründen:

1) Bewusstes und wiederholtes Handeln mit Steuerverkürzungsabsicht (Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit) oder
2) Unbewusstes Handeln mit Steuerverkürzungstatbestand.

Gerade der zweite Punkt bewirkt beim Betroffenen bei Kenntnisnahme nicht nur Nichtwissen, Überraschung und Unverständnis sondern auch Angst. Sehr oft werden in diesem Bereich z.B. mittels Kontrollmitteilungen durch das Finanzamt Prüfungen veranlasst, welche zu Feststellungen führen können, die z.B. rein auf Indizien oder Vermutungen basieren und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Gerade hier gilt es zusammen mit dem Betroffenen (Steuerpflichtigen) die Feststellungen des Finanzamtes, Betriebsprüfungsstelle oder Steuerfahndung) detailliert zu prüfen und diesen im Sinne des Mandanten entgegen zu treten.

Weiterhin bringt ein Steuerstrafrechtsverfahren hohe finanzielle Risiken mit sich. Zum einen kann die Abänderung der „vermeintlich“ angeprangerten steuerstrafrechtlichen operativen Vorgänge zu massiven Umsatzeinbußen oder Kostenerhöhungen führen, zum anderen kommen mit der Sicherung der Steuerhinterziehungsbeträge mögliche Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt hinzu (z.B. Arrestanordnung). In Verbindung mit möglichen Kosten für den oder die Berater kann somit die Liquidität des Unternehmens oder des Steuerpflichtigen existenziell gefährdet werden. Hier gilt es gezielt Ihre Kosten nach Priorität zu verlagern.
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