Neues deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen
18. November 2011 - 17:27 UhrGastbeitrag von Rechtsanwalt und bogado Frank Müller, www.abogadomueller.de
Neuerungen aufgrund des im Februar 2011 unterzeichneten Abkommens zwischen Deutschland und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Das im Rahmen des deutsch-spanischen Gipfels von den Vertretern der beiden Staaten unterzeichnete, wenn auch noch nicht in Kraft getretene Abkommen weist im Vergleich zu dem 1996 unterzeichneten erhebliche, aus Gründen der Anpassung an die aktuellen ökonomischen und wirtschaftlichen Beziehungen beider Staaten und an das im Juli 2010 aktualisierte OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen, vorgenommene Änderungen auf. Hier einige der wesentlichen:
Beginnend mit den von dem Abkommen umfassten Steuern, gab es in Artikel 2 auf Seiten Spaniens folgende Änderungen: Zusätzlich sind hier nun die Steuern von Auslandsansässigen und die Vermögenssteuer erfasst, wohingegen die Vorsteuern und einzelne Sondersteuern von der Regelung ausgenommen wurden.
Die personelle Gültigkeit, Artikel 3.2b), wurde bezüglich der juristischen Person von beiden Vertragspartnern auf jedwede Personenvereinigung erweitert.
Neuerungen sind in dem gesamten Abkommen auch in den verwendeten Begrifflichkeiten und Definitionen zu finden. Beispielhaft zu nennen ist hier die Einführung einer Definition der Staatsangehörigkeit, sowie die Verwendung des Begriffs „Unternehmen“ mit der allgemeinen Bedeutung der Ausübung einer Geschäftstätigkeit, worunter wiederum auch selbständige Tätigkeiten fallen. Im Weiteren entfällt dann eine explizite Erwähnung selbständiger Tätigkeiten.
Im Bereich der Schifffahrt werden nun auch ausdrücklich Binnenschiffe eingeschlossen, insgesamt erfuhr der die Schifffahrt betreffende Artikel 8 einige Erweiterungen, so gelten nun als Gewinne aus diesem Sektor auch die Vermietung von Schiffen, Luftfahrzeugen und Containern.
Artikel 9, welche Regelungen für verbundene Unternehmen trifft, erlaubt nun die Zurechnung von Gewinnen bei der Besteuerung zu berücksichtigen, wenn zwischen verbundenen Unternehmen mit Betriebsstätten in unterschiedliche Mitgliedsstaaten Bedingungen gelten, wie sie auch unter unabhängigen Unternehmen üblich sind.
Auch im Bereich der Besteuerung von Dividenden, Artikel 10, wurden einige Neuerungen in das Abkommen aufgenommen. Der zulässige Höchststeuersatz wurde für Gesellschaften (ausgenommen Personen- und REIT-Gesellschaften), die über mindestens 10% (und nicht mehr wie ehemals 25%) des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, auf 5% herabgesetzt. Der neue Absatz 3, welche den Begriff „Dividenden“ definiert, fasst nun unter diesen nicht mehr die Einkünfte eines stillen Gesellschafters, die Ausschüttungen einer „sociedad de personas“, und auch nicht mehr die Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einer Kapitalgesellschaft. Zusätzlich fallen jedoch nun unter den Begriff Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem deutschen Investmentvermögen. In Absatz 4 des Artikels 10 taucht zum ersten Mal eine Neuerung auf, welche an allen entsprechenden Stellen des Abkommen vorgenommen wurde; und zwar gilt eine Ausnahme von den Absätzen 1 und 2, wenn der Nutzungsberechtigte in dem Staat, in welchem auch die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist (so in dem konkreten Fall des Artikels 10) eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt (ehemals musste der Betrieb einer Betriebsstätte nachgewiesen werden).
In Absatz 5 wurde von dem Verbot der Doppelbesteuerung der Fall ausgenommen, in dem die Dividenden an eine in dem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder falls die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, zu einer in dem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört.
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