Existenzgründerberater – Auswahlkriterien für Berater

16. Juli 2010 - 15:45 Uhr

Gastbeitrag:

Die Kriterien für die Auswahl eines Existenzgründungsberaters sind vielfältig und richten sich stark nach den individuellen Gegebenheiten des Existengründers. Wir zeigen Ihnen nachfolgend welche Auswahlkriterien für Existenzgründungsberater in der Praxis, nach unseren Erfahrungen eine wichtige Rolle spielen.

Auswahlkriterien für Existenzgründerberater:

Akkreditierung:

Der passende Existenzgründungsberater hat eine aktuelle Akkreditierung – bei der Beraterbörse der Kfw Mittelstandsbank, der LGH (Nordrheinwestfalen), der NBank (Niedersachsen) – bei Nutzung eines Zuschusses durch staatliche Förderprogramme wie z.B. dem Gründercoaching Deutschland oder dem Beratungsprogramm der Wirtschaft – BPW in Nordrheinwestfalen.

Beraterstandort:

Für Existenzgründungsberatungen die staatliche Fördermittel nutzen ist die Standortnähe zumeist Pflicht – die Spesenkosten sind dadurch ebenfalls niedriger.

Beratungsvereinbarung:

Der Existenzgründungsberater vereinbart schriftlich mit Ihnen die Ziele, Dauer, Meilensteine, Kosten und Themenschwerpunkte der Beratung.

Branchenkenntnisse:

Der Existenzgründungsberater mit Branchenkenntnissen sieht oftmals auf den ersten Blick – Lücken oder mögliche Fehlannahmen im Businessplan. Branchenkenntnisse sind nicht bei jedem Konzept notwendig.

Kostenloses Beratererstgespräch:

Der Existenzgründungsberater führt mit Ihnen ein kostenloses Erstgespräch durch, damit Sie die Gelegenheit haben den Existenzgründungsberater kennen zu lernen und Ihren Businessplan im Rahmenansatz vorzustellen.

Beraterkostensatz:

Existenzgründungsberater haben aufgrund Ihrer beruflichen Ausbildung, Erfahrung und Ihrer Kompetenzen eine gewissen Preis, der schon manch einen Existenzgründer schockiert hat. Gerade die vielfältigen Erfahrungen mit verschiedenen Existenzgründern machen die Existenzgründungsberater jedoch zu erfolgreichen Förderern der eigenen Existenzgründung. Berater kosten in der Regel (ohne Berücksichtigung der staatlichen Fördermittel) zwischen 60 und 120 € je Stunde. Alles was sich darüber oder darunter abspielt, kann nur mit absoluten Spezialkenntnissen oder aber mit der Notwendigkeit von Aufträgen erklärt werden.

Hinweis Gründungsberater:

Achten Sie auf das Gesamtpaket. Nur auf die Kosten oder die Nähe zum Berater zu sehen, kann bei fehlender Branchenkenntniss oder Akkreditierung zum Eigentor führen.

Deshalb: Eigene Kriterien aufstellen – Berater vergleichen – Berater auswählen

Author und Copyright Klaus Schaumberger | Think Leadership Consulting | Neerstedter Strasse 10 | 26197 Großenkneten | www.think-leadership.de | info@think-leadership.de | Gründungsberater

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Klaus Schaumberger
geschrieben von Klaus Schaumberger
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Passivbauweise auch bei Gewerbebauten

10. Juni 2010 - 09:29 Uhr

Heizkosten abschreiben!

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Passivhäuser – Gebäude (fast) ohne Heizkosten

Bei Wohnhäusern ist es fast nichts neues mehr: Immer mehr davon entstehen als Passivhäuser. Als Gebäude somit, in denen ein komfortables Innenklima ohne aktives Heizungs- und Klimatisierungssystem erreicht werden kann – das Haus “heizt” und kühlt sich rein passiv, sozusagen von selbst.

Voraussetzung ist ein Jahresheizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m²a). Der wird nicht etwa auf Kosten hoher zusätzlicher Verbräuche an anderen Energieträgern (z.B. Strom) erreicht. Vielmehr darf der gesamte spezifische Primärenergiebedarf pro m² Wohnfläche in einem europäischen Passivhaus 120 kWh/(m²a) (für Raumheizung, Warmwasserbereitung und Stromverbrauch) nicht überschreiten. Dies bildet die Grundlage, den verbleibenden Energiebedarf komplett durch erneuerbare Energien decken zu können. Damit wird in einem Passivhaus weniger Energie verbraucht, als in durchschnittlichen europäischen Neubauten allein an Strom und für die Warmwasserbereitung benötigt wird. Der gesamte Endenergieverbrauch eines Passivhauses ist daher um mindestens Faktor 4 geringer.

Dieser Effekt resultiert aus dem Zusammenspiel wirksamer Wärmedämmung und der Sonneneinstrahlung. So wird hoher Komfort bei niedrigen Energiekosten geschaffen. Das Gebäude wird wohnlich, wirtschaftlich nutzbar und im Bau auch finanzierbar. Eine sehr gut gedämmte Wand und stark dämmende Fenster kommen zum Einsatz. Zudem werden interne und externe Energien genutzt. Das Gebäude ist kompakt und nutzt die Erdwärme über Wärmetauscher mit einem Miniheizsystem. Eine eingebaute Lüftungsanlage sorgt für die gleichmäßige Wärmeverteilung.

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Jilk-Meiser
geschrieben von Jilk-Meiser
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Kontrollierte Wohnraumlüftung mit 90 % Wärmerückgewinnung

25. Mai 2010 - 11:29 Uhr

Niedrigenergiehäuser sind heutzutage mit allen wirtschaftlich vertretbaren Mitteln wärmegedämmt. Gleichzeitig wird für eine hohe Gebäudedichtheit gesorgt. Da im Gebäude durch verschiedene Aktivitäten Wasserdampf entsteht und Frischluft benötigt wird, ist eine Be- und Entlüftung unumgänglich.

In einem Niedrigenergiehaus macht der Lüftungswärmebedarf 2/3 des Gesamtwärmebedarfs aus. Hier besteht also ein Einsparpotential von etwa 50 % durch kontrollierte Wohnraumlüftung mit 99 % Wärmerückgewinnung.
Schema

Das Lüftungssystem besteht aus Luftkanälen, über die das Haus mit Frischluft versorgt wird. In Küche, Bad und WC wird verbrauchte Luft abgesaugt – Gerüche und Feuchtigkeit verschwinden.
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kroeger
geschrieben von kroeger
Author's biography: Dr. Detlev Kröger Wasser- und Energiesparsysteme Herrenstr. 49 48167 Münster Telefon: 0 25 06 - 30 22 64 Telefax: 0 25 06 - 30 24 95 E-Mail: dkroeger@muenster.de Internet: www.innovative-haustechnik.de

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Private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge kann teurer werden

19. Mai 2010 - 19:06 Uhr

Betriebliche Kraftfahrzeuge werden vom Unternehmer meist auch privat genutzt. Der private Nutzungsanteil muss versteuert werden. Sofern das Fahrzeug zu mehr als 50 % unternehmerisch genutzt wird, kann der Unternehmer wählen, wie er diesen Privatanteil ermittelt. Er kann ein Fahrtenbuch führen und jede betriebliche und private Fahrt genau aufzeichnen. Oder er versteuert den Privatanteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung. Das bedeutet: der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs ist für jeden Monat pauschal in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges zu versteuern. So muss bei einem Listenpreis von 30.000 EUR jährlich ein privater Nutzungsanteil von 3.600 EUR versteuert werden. Falls auch die Ehefrau ein betriebliches Fahrzeug privat nutzt, muss der Privatanteil für zwei Fahrzeuge versteuert werden.Finanzverwaltung ließ bisher Billigkeitsregelung zu.

Fraglich war bis jetzt allerdings, ob die Regelung auf jedes zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug anzuwenden ist, wenn nur der Unternehmer selbst die Fahrzeuge auch für private Zwecke nutzt. Die Finanzverwaltung hatte es in diesen Fällen bisher zugelassen, dass die 1 %-Regelung nur einmal angewendet wird und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Allerdings musste der Unternehmer glaubhaft machen, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht von anderen Familienangehörigen privat genutzt werden. Ab 2010 gilt 1 %-Regelung für jedes auch privat genutzte FahrzeugDoch diese Billigkeitsregelung ist ab 2010 nicht mehr anwendbar. Und auch die Richter vom Bundesfinanzhof sehen das so. Die 1 %-Regelung ist daher zukünftig auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, auch dann, wenn nur der Unternehmer selbst verschiedene betriebliche Fahrzeuge für seine Privatfahrten nutzt. Das kann im Einzelfall zu deutlichen Steuermehrbelastungen führen.

Empfehlung: Unternehmer, die mehrere betriebliche Fahrzeuge auch privat nutzen, sollten überdenken, ob es sich für sie lohnt, künftig Fahrtenbücher führen. Wollen Sie erfahren, ob auch für Sie Fahrtenbücher steuerliche Zusatzbelastungen vermeiden können, dann sprechen Sie mich an. Ich helfe Ihnen gerne.

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schwenke
geschrieben von schwenke
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Lohninfobrief über ermäßigte Besteuerung der Übernachtungen

17. Mai 2010 - 10:40 Uhr

Der gesenkte Umsatzsteuersatz für Übernachtungsleistungen hat neben politischen Diskussionen auch für

lohnsteuerliche Probleme bei der Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber gesorgt. Jedoch wurden die

lohnsteuerliche Probleme nun wie folgt durch das BMF Schreiben geglättet.

Der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen wurde zum 01. Januar 2010 auf 7 % Mehrwertsteuer gesenkt, aber die

Nebenleistungen, welche nicht unmittelbar mit der Beherbergung in Verbindung stehen sind von der Steuerermäßigung

nicht erfasst.

Weswegen Leistungen wie zum Beispiel Frühstück weiterhin mit 19 % Mehrwertsteuer besteuert und auf der

Hotelrechnung gesondert ausgewiesen werden müssen.

Vor dem 01. Januar 2010 konnte man, da die Hotelrechnungsposten nicht gesondert ausgewiesen wurden, für das

Frühstück pauschal 4,80 € abziehen. Leider müssen durch die neuste Änderung vom 01.01.2010 die Kosten für das

Frühstück gesondert ausgewiesen und voll abgezogen werden. Die Frühstückskosten sind meist höher als 4,80 €, somit

verringert sich die steuerfreie Erstattung von Arbeitgebern.

Auf der nächsten Seite finden Sie ein Rechenbeispiel, welches den Sachverhalt noch mal verdeutlicht.

Beispiel: Kalenderjahr 2009

Ein Arbeitnehmer übernachtet im Dezember 2009 aufgrund einer Auswärtstätigkeit im Hotel. Die Abwesenheitsdauer

betrug täglich mehr als 14 Stunden. Die Hotelrechnung wies für Übernachtung und Verpflegung (Frühstück) einen

Gesamtbetrag von 110 € aus.

Ergebnis:

Der Arbeitgeber konnte 105,20 € (110,00 € Gesamtkosten für das Hotel – 4,80 € Frühstückspauschale)

und die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24 € ( 2 x 12 € für jeweils 14 Stunden Abwesenheit)

steuerfrei erstatten. Somit ergab sich ein steuerfreier Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 129,20 €.

Beispiel: Kalenderjahr 2010

Ein Arbeitnehmer übernachtet im Januar 2010 aufgrund einer Auswärtstätigkeit in einem Hotel. Die Abwesenheitsdauer

betrug täglich mehr als 14 Stunden. Die Hotelrechnung wies gesondert für Übernachtung 94,00 € und für das Frühstück

16,00 € aus.

Ergebnis:

Der Arbeitgeber kann neben den Übernachtungskosten von 94 € nur noch die Pauschalen für den

Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24 € ( 2 x 12 € für jeweils 14 Stunden Abwesenheit) steuerfrei erstatten.

Somit ergibt sich nur noch ein steuerfreier Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 118,00 € (94,00 € für die

Übernachtungskosten + 24 € für den Verpflegungsmehraufwand).

Wie Sie anhand dieses Beispiels erkennen können, hat sich trotz desselben Sachverhalts die steuerfreie Erstattung von

dem Arbeitgeber um 11,20 € ( 2009: 129,20 € – 2010: 118,00 €) verringert.

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Mahlstedt
geschrieben von Mahlstedt
Author's biography: Mahlstedt Pröbstle Steuerberatungsgesellschaft mbH Heimeranstraße 37 80339 München Telefon: +49 89 579493-0 Telefax: +49 89 579493-20 E-Mail: Internet: www.stb-mahlstedt.de Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Dipl. oec. Stephanie Pröbstle, Dipl. Kfm. Joachim Mahlstedt Registergericht: Amtsgericht München Registernummer: HRB 136 253 Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE214440439

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